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   FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 3 K 1364/15   

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FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 3 K 1364/15 (https://dejure.org/2016,21962)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.05.2016 - 3 K 1364/15 (https://dejure.org/2016,21962)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 3 K 1364/15 (https://dejure.org/2016,21962)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005, § 6a Abs 1 S UStG 2005, § 3 Abs 6 S 5 UStG 2005, § 3 Abs 6 S 1 UStG 2005, § 3 Abs 7 S 2 UStG 2005
    Innergemeinschaftliche Lieferungen von Kraftfahrzeugen in einem Reihengeschäft - Verschaffung der Verfügungsmacht - Eigentumsvorbehalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerliche Bedeutung eines Eigentumsvorbehalts für die Verschaffung der Verfügungsmacht im Reihengeschäft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Innergemeinschaftliche Lieferung; Reigengeschäft; Steuerrecht; Innergemeinschaftliche Lieferung: Reihengeschäft

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Bedeutung eines Eigentumsvorbehalts für die Verschaffung der Verfügungsmacht im Reihengeschäft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Reihengeschäft und innergemeinschaftliche Lieferung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1381
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 30/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft bei Beauftragung und Bezahlung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 3 K 1364/15
    Mit Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 30/13 hob der BFH das Urteil des Gerichts auf und verwies die Sache an das Gericht zurück.

    Nach dem Urteil des BFH vom 25. Februar 2015 - XI R 30/13 sei die Verschaffung der Verfügungsmacht ausschlaggebend für die Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft.

    Die Voraussetzungen müssen gem. § 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 30/13, UR 2015, 402).

    Ist eine Lieferung des Ersterwerbers an den Zweiterwerber bereits im Inland erfolgt, kann die Warenbewegung im Reihengeschäft nicht mehr der ersten Lieferung vom Veräußerer an den Ersterwerber zugeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 30/13, UR 2015, 402).

    Allerdings kann sich aus den Gesamtumständen im Einzelfall Abweichendes ergeben, wobei nicht allein auf die subjektive Kenntnis des ersten Lieferers abzustellen ist, sondern die objektiven Umstände maßgeblich sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 30/13, UR 2015, 402).

    Wenn alle am Reihengeschäft beteiligten Personen fremde Dritte sind und übereinstimmend davon ausgehen, die Warenbewegung sei einer bestimmten Lieferung zuzuordnen, ist dies ein Indiz dafür, dass dies den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 30/13, UR 2015, 402).

    Dies setzt voraus, dass ihm vor der Beförderung oder Versendung die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand der Lieferung zu verfügen, übertragen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 30/13, UR 2015, 402).

    Da es aber dem Beklagten oblegen hätte, den Nachweis dafür zu führen, dass die Vermutungsregelung, wonach die Lieferung bei einem Reihengeschäft in der Regel der Lieferung von dem Verkäufer an den Ersterwerber zuzuordnen ist, ausnahmsweise nicht angewendet werden kann, geht hier zu seinen Lasten, dass er diesen Nachweis nicht geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 30/13, UR 2015, 402 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 15/14, UR 2015, 391).

    Auf das Erfordernis der Beleg- und Buchnachweise kommt es damit nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 30/13, UR 2015, 402 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 12. Mai 2009 - V R 65/06, BStBl. II 2010, 511, vom 12. Mai 2011 - V R 46/10, BStBl. II 2011, 957 und vom 15. Februar 2012 - XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188).

    Auf den Beleg- und Buchnachweis kommt es bei Reihengeschäften nur dann an, wenn der Verstoß gegen die Nachweispflichten als formelle Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind oder eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 30/13, UR 2015, 402).

    Die streitgegenständlichen Lieferungen sind daher nach den vom BFH in dem zurückverweisenden Urteil gegebenen Hinweisen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 30/13, UR 2015, 402) als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei zu belassen.

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 3 K 1364/15
    In Kenntnis dieses Sachverhalts habe der BFH in seinem Urteil vom 25. Februar 2015 darauf hingewiesen, dass die Grundsätze aus seinen Urteilen vom 28. Mai 2013 (XI R 11/09) und vom 25. Februar 2015 (XI R 15/14) auch dann zu beachten seien, wenn der Zweiterwerber den Gegenstand der Lieferung befördere oder versende.

    Es ist aber davon auszugehen, dass die Zuordnung der Warenbewegung zur ersten Lieferung der Regelfall ist und die Zuordnung zur zweiten Lieferung die Ausnahme (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 15/14, UR 2015, 391).

    Maßgeblich sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, d.h. die konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 15/14, UR 2015, 391).

    Auch bei Reihengeschäften ist eine klare Abgrenzung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und dem Bestimmungsmitgliedstaat kann das Recht, einen in seinem Hoheitsgebiet erfolgten innergemeinschaftlichen Erwerb des ersten Erwerbers und die anschließende Lieferung an den zweiten Erwerber beim ersten Erwerber zu besteuern, nicht durch eine -bloße- Absichtsbekundung des ersten Erwerbers entzogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 15/14, BFH/NV 2015, 772).

    Insoweit bestand für die Klägerin auch keine Veranlassung, sich zur Minimierung von Risiken z.B. vom Erwerber versichern lassen, dass der Erwerber die Befugnis, über den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigentümer zu verfügen, nicht auf einen Dritten übertragen wird, bevor der Gegenstand der Lieferung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 15/14, BFH/NV 2015, 772).

    Soweit der BFH von der Verschaffung der Verfügungsmacht (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 15/14, BFH/NV 2015, 772) und der EuGH von der Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber spricht (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2014 - C-492/13, UR 2014, 943), ist dabei von einem Vorgang mit dem Ziel des Übergangs dieses Rechts auf den Erwerber auszugehen, der in Abgrenzung zu einem bloßen Anfall dieses Rechts von einem Willen getragenen ist.

    Weder allein der Besitz befähigt den Besitzer noch allein die Beförderung eines Gegenstands den Beförderer dazu, über Gegenstände wie ein Eigentümer zu verfügen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 15/14, UR 2015, 391).

    Da es aber dem Beklagten oblegen hätte, den Nachweis dafür zu führen, dass die Vermutungsregelung, wonach die Lieferung bei einem Reihengeschäft in der Regel der Lieferung von dem Verkäufer an den Ersterwerber zuzuordnen ist, ausnahmsweise nicht angewendet werden kann, geht hier zu seinen Lasten, dass er diesen Nachweis nicht geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 30/13, UR 2015, 402 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 15/14, UR 2015, 391).

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 11/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft unter Beteiligung eines im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 3 K 1364/15
    Entgegen der Auffassung des Gerichts, welches von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen sei, da dem Gericht die Rechtsgrundsätze aus dem Urteil des Senats vom 28. Mai 2013 (XI R 11/09, BFH/NV 2013, 1524) noch nicht bekannt gewesen seien, seien die streitbefangenen Lieferungen nicht allein wegen fehlender Kenntnis der Klägerin von der Veräußerung der Kraftfahrzeuge durch die B an die C als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei.

    In Kenntnis dieses Sachverhalts habe der BFH in seinem Urteil vom 25. Februar 2015 darauf hingewiesen, dass die Grundsätze aus seinen Urteilen vom 28. Mai 2013 (XI R 11/09) und vom 25. Februar 2015 (XI R 15/14) auch dann zu beachten seien, wenn der Zweiterwerber den Gegenstand der Lieferung befördere oder versende.

    Die Mitteilung bzw. Kenntnis vom Weiterverkauf ist für die Zuordnung der Warenbewegung bei einer Reihenlieferung zur Lieferung des Verkäufers oder des (Zwischen-)Erwerbers nicht allein entscheidungserheblich (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 11/09, UR 2013, 756).

    b) Auch wenn die Mitteilung bzw. Kenntnis vom Weiterverkauf für die Zuordnung der Warenbewegung bei einer Reihenlieferung zur Lieferung des Verkäufers oder des (Zwischen-)Erwerbers nicht allein entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 11/09, UR 2013, 756), so kann der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin von einem Weiterverkauf der streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge von der B an die C wusste, als Indiz dafür angesehen werden, dass die Klägerin nicht als Dritte in einen Vorgang zur Verschaffung der Verfügungsmacht von der B an die C eingeschaltet wurde.

  • BFH, 22.07.2015 - V R 38/14

    Anforderung an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 3 K 1364/15
    Dem stünde auch die aktuelle Rechtsprechung des V. Senats des BFH nicht entgegen, da dieser in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2015 (V R 38/14) vielmehr feststelle, dass Lieferungen trotz Mängeln von CMR-Frachtbriefen steuerfrei seien, wenn objektiv feststehe, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt seien.

    Denn die dafür vorgeschriebenen Belegnachweise seien nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des V. Senats des BFH, die der XI. Senat bei seiner Entscheidung vom 25. Februar 2015 noch nicht habe berücksichtigen können (Urteile vom 19. März 2015 - V 14/14 sowie vom 22. Juli 2015 - VR 23/14 und V R 38/14), nicht als ausreichend anzusehen.

    Der Streitfall ist auch nicht mit den durch Urteile des BFH vom 19. März 2015 (V R 14/14, BStBl. II 2015, 912) und vom 22. Juli 2015 (V R 23/14, BStBl. II 2015, 914 und V R 38/14, UR 2015, 793) entschiedenen Fällen vergleichbar.

    Aber auch nach dieser neueren Rechtsprechung des V. Senats des BFH ist die Lieferung trotz Mängeln des Beleg- und Buchnachweises steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2015 - V R 38/14, UR 2015, 793 und vom 18. Februar 2016 - V R 53/14, BFH/NV 2016, 869).

  • BFH, 22.07.2015 - V R 23/14

    Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 3 K 1364/15
    Der Streitfall ist auch nicht mit den durch Urteile des BFH vom 19. März 2015 (V R 14/14, BStBl. II 2015, 912) und vom 22. Juli 2015 (V R 23/14, BStBl. II 2015, 914 und V R 38/14, UR 2015, 793) entschiedenen Fällen vergleichbar.
  • EuGH, 16.12.2010 - C-430/09

    Euro Tyre Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 3 K 1364/15
    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des EuGH, auf die sich der BFH in den vorgenannten Urteilen bezieht, die Tatsache, dass der Zweiterwerber an der Beförderung beteiligt war, kein Anhaltspunkt, der den Schluss zulässt, dass diese Beförderung der zweiten Lieferung zuzurechnen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Dezember 2010 - C-430/09 -Euro Tyre Holding, Slg 2010, I-13335).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 3 K 1364/15
    Dabei muss die Aufteilung des Risikos zwischen dem Lieferanten und der Finanzverwaltung aufgrund eines von einem Dritten begangenen Betrugs mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (vgl. EuGH-Urteil vom 27. September 2007 - C-409/04 -Teleos-, BStBl. II 2009, 70).
  • BFH, 12.05.2009 - V R 65/06

    BFH klärt umsatzsteuerliche Zweifelsfragen bei Ausfuhrlieferungen und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 3 K 1364/15
    Auf das Erfordernis der Beleg- und Buchnachweise kommt es damit nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 30/13, UR 2015, 402 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 12. Mai 2009 - V R 65/06, BStBl. II 2010, 511, vom 12. Mai 2011 - V R 46/10, BStBl. II 2011, 957 und vom 15. Februar 2012 - XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188).
  • BFH, 12.05.2011 - V R 46/10

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Keine Anwendung des § 6a

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 3 K 1364/15
    Auf das Erfordernis der Beleg- und Buchnachweise kommt es damit nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 - XI R 30/13, UR 2015, 402 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 12. Mai 2009 - V R 65/06, BStBl. II 2010, 511, vom 12. Mai 2011 - V R 46/10, BStBl. II 2011, 957 und vom 15. Februar 2012 - XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188).
  • BFH, 18.02.2016 - V R 53/14

    Steuerfreie Lieferung eines Miteigentumsanteils - Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 3 K 1364/15
    Aber auch nach dieser neueren Rechtsprechung des V. Senats des BFH ist die Lieferung trotz Mängeln des Beleg- und Buchnachweises steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2015 - V R 38/14, UR 2015, 793 und vom 18. Februar 2016 - V R 53/14, BFH/NV 2016, 869).
  • BFH, 19.03.2015 - V R 14/14

    Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen

  • BFH, 28.01.1999 - V R 4/98

    Strohmann als Unternehmer

  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 26.11.2014 - XI R 37/12

    Belegnachweis: Hinweis auf die Steuerbefreiung einer Lieferung als

  • BFH, 15.02.2012 - XI R 42/10

    Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Keine Anwendung

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.2015 - 3 K 1637/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Zur umsatzsteuerlichen Verschaffung der

  • BFH, 11.08.2011 - V R 3/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerfreiheit im Reihengeschäft -

  • BFH, 18.07.2002 - V R 3/02

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2012 - 6 K 2104/10

    Steuerbefreiung für Lieferung bei innergemeinschaftlichem Reihengeschäft

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.08.2022 - 3 K 1289/21

    Verschaffung der Verfügungsmacht in einem Reihengeschäft zur Bestimmung der

    Insbesondere verwies sie auf das Urteil des BFH vom 25.02.2015 - XI R 30/13 - (BFH/NV 2015, 769) - und das daran anschließende Urteil des erkennenden Senats vom 31.05.2016 - 3 K 1364/15 - ( EFG 2016, 1381 ).

    Zwar habe das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 31.05.2016 - 3 K 1364/15 - den Eigentumsvorbehalt als entscheidungserheblich angesehen.

    Die Klägerin verweist hierzu auf das Urteil des Senats vom 31.05.2016 - 3 K 1364/15 - ( EFG 2016, 1381 ) und auf das BFH-Urteil vom 11.03.2020 - XI R 18/18 - (DStR 2020, 1914).

    49 Da der Übergang der Verfügungsmacht jedoch nicht zwingend mit dem zivilrechtlichen - unmittelbaren oder mittelbaren - Besitz verbunden ist, hält der Senat an seiner in seinem Urteil vom 31.05.2016 - 3 K 1364/15 - ( EFG 2016, 1381 ) vertretenen Ansicht fest, dass die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Einzelfall einen nach den oben aufgeführten Rechtsgrundsätzen dargestellten objektiven Umstand begründen kann, der eine Verschaffung der Verfügungsmacht trotz Übergabe des Gegenstandes ausschließen kann.

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 7 K 7161/15

    Ort der Lieferung/Leistung: Zuordnung der Warenbewegung in grenzüberschreitenden

    Schließlich wären Eigentumsvorbehalte unerheblich (Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 181. Lieferung 03.2019, § 3 Rn 741 ff.; Salder, MwStR 2015, 752 [755]; Reiß, MwStR 2018, 296 [304]; MwStR 2018, 594 [602]; Hiller, UR 2018, 582 [584]; a.A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.05.2016 3 K 1364/15, EFG 2016, 1381).
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